Dispositionsfreiheit

Die Dispositionsfreiheit im Verkehrsrecht

Dispositionsfreiheit im Verkehrsrecht bedeutet im Rahmen der Schadensabrechnung, dass der Geschädigte (als Folge seiner Dispositionsfreiheit) immer zur fiktiven Schadenabrechnung berechtigt ist. Der Geschädigte braucht weder nachzuweisen, ob, noch in welchem Umfang er das Unfallfahrzeug hat reparieren lassen (sog. absolute Dispositionsfreiheit).

Dies ist mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur fiktiven Schadensberechnung (grundlegend: Urt. v. 20.6.1989 (NJW 1989, 3009 ff.)

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