Erbausgleich
Gemäß der §§ 2050 ff. BGB sind Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten einem Abkömmling gemacht hat, nach seinem Tod zwischen den Abkömmlingen als Erben auszugleichen.
Es besteht eine Ausgleichspflicht für diejenigen Abkömmlinge, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestimmte Zuwendungen erhalten haben und für die der Erblasser bei der Zuwendung eine Ausgleichung bzw Anrechnung von Vorempfängen bestimmt hat.
Die Ausgleichspflicht stellt weder ein Vermächtnis zugunsten der übrigen Miterben noch eine Verbindlichkeit gegenüber dem Nachlass dar. Sie ist lediglich ein Bestandteil der Berechnungsmethode zur Bestimmung der Zuteilungsansprüche.
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Ausgleichspflicht ZuwendungenWeitere Themen
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Erblasser
Erblasser ist derjenige, dessen Vermögen mit dem Tode auf eine oder mehrere Personen [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 2050 BGB - Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der [...]
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