Erbrecht

Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit ist in § 2339 BGB geregelt. Erunwürdig ist nach Absatz 1 z.B., wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder zumindest versucht hat, den Erblasser vorsätzlich zu töten. Daneben sind in § 2339 BGB weitere Gründe für die Feststellung der Erbunwürdigkeit aufgezählt.

Die Erbunwürdigkeit bewirkt zunächst keine unmittelbare Erbunfähigkeit. Sie begründet aber ein Anfechtungsrecht gegenüber dem Erbunwürdigen.

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Erbe
Erbe Erbe ist diejenige Person, auf die mit dem Erbfall die Gesamtheit der vererblichen privaten Rechtsbeziehungen (...)
Erblasser
Erblasser Erblasser ist derjenige, dessen Vermögen mit dem Tode auf eine oder mehrere Personen (...)

Rechtsquellen zum Thema Erbunwürdigkeit 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 2339 BGB Gründe für Erbunwürdigkeit
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