Erbunwürdigkeit
Die Erbunwürdigkeit ist in § 2339 BGB geregelt. Erunwürdig ist nach Absatz 1 z.B., wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder zumindest versucht hat, den Erblasser vorsätzlich zu töten. Daneben sind in § 2339 BGB weitere Gründe für die Feststellung der Erbunwürdigkeit aufgezählt.
Die Erbunwürdigkeit bewirkt zunächst keine unmittelbare Erbunfähigkeit. Sie begründet aber ein Anfechtungsrecht gegenüber dem Erbunwürdigen.
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§ 2339 BGB - Gründe für Erbunwürdigkeit
(1) Erbunwürdig ist: 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode [...]
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