Konzernbetriebsrat

Bilden zwei oder mehr Unternehmen einen Unterordnungskonzern im Sinne des Aktienrechts, können die Gesamtbetriebsräte der beteiligten Unternehmen einen Konzernbetriebsrat errichten. Notwendig ist dabei nach § 54 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dass die die Entscheidung treffenden Gesamtbetriebsräte mindestens 50 Prozent der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren.

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