Erbrecht

Lebenspartnerschaft, eingetragene

Nach § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) sind die Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.

Die Lebenspartnerschaft wird wie die Ehe (§ 1353 BGB) als sog. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gesehen (BTDrs 14/3751, 36) die auf Lebenszeit angelegt ist.

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