Lebenspartnerschaft, eingetragene
Nach § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) sind die Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.
Die Lebenspartnerschaft wird wie die Ehe (§ 1353 BGB) als sog. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gesehen (BTDrs 14/3751, 36) die auf Lebenszeit angelegt ist.
Mit dem Begriff Lebenspartnerschaft, eingetragene sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
Ehe PartnerWeitere Themen
Hinweis: Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Lebenspartnerschaft, eingetragene
. Erklärung und Erläuterung des Begriffs. Alle Angaben ohne Gewähr.
Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/ oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen.
Hier wird keine Rechtsberatung angeboten. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den Rechtsthemen.