Nacherfüllung
Was bedeutet Nacherfüllung? Wem steht der Anspruch zu?
Der Anspruch auf Nacherfüllung ist in § 439 BGB geregelt. Der Käufer kann als Nacherfüllung vom Verkäufer wahlweise die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) oder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) verlangen. Der Anspruch setzt weder Verschulden noch Fristsetzung voraus.