Zivilrecht

Mangel

Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mängeln. nämlich den Sachmangel (§ 434 BGB) und den Rechtsmangel (§ 435 BGB). Beide Mängel stellen einen Gewährleistungsgrund dar, da der Verkäufer gemäß § 433 I S. 2 BGB zu einer sach- und rechtsmängelfreien Lieferung verpflichtet ist.

Mehr zum Thema Mangel 3 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Sachmangel
Sachmangel Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Istbeschaffenheit des verkauften Gegenstandes zuungunsten (...)
Rechtsmangel
Rechtsmangel Der Rechtsmangel ist in den §§ 435, 437 BGB geregelt. Danach muss der Verkäufer dem Käufer die Sache oder das verkaufte Recht frei von Rechtsmängeln (...)
Mangelschaden
Mangelschaden Der Mangelschaden besteht in dem Minderwert der mit einem Mangel behafteten Sache sowie in dem durch ihre verminderte Gebrauchstauglichkeit (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Mangel, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Mangel