Arbeitsrecht

Persönlichkeitsrecht

Die Fürsorgepflicht ist eine Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.

Unter der Fürsorgepflicht ist die Verpflichtung des Arbeitgebers zu verstehen, seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise möglich ist (BAG, 16.02.2012 – 8 AZR 98/11).

Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich außerdem, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz zu schützen hat.

Weitere Konkretisierungen enthält das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach der Arbeitgeber beispielsweise verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen des Arbeitnehmers aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu treffen.

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