Pflichtteilsunwürdigkeit
Pflichtteilsunwürdigkeit und Erbunwürdigkeit
Der Pflichtteilsanspruch ist zwingendes Recht und steht daher nicht zur Disposition des Erblassers. Ausnahmsweise entfällt der Anspruch bei besonders schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten, sofern er diese gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten, oder Abkömmlingen begangen hat. Es liegt dann eine sog. Pflichtteilsunwürdigkeit gem. § 2345 BGB vor.
§ 2345 BGB verweist auf die Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB. Demnach gilt, wer erbunwürdig ist, ist auch pflichtteilsunwürdig. Es gibt insgesamt vier Tatbestände für die Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit:
- Tötung des Erblassers, Herbeiführung der Testierunfähigkeit (Nr. 1)
- Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen (Nr. 2)
- Bestimmung zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch arglistige Täuschung oder Drohung (Nr. 3)
- Fälschungshandlungen (Nr. 4)
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Pflichtteil PflichtteilsanspruchWeitere Themen
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Pflichtteil
Der Pflichtteil stellt das Minimum dessen dar, was nahe Angehörige aus der Erbschaft bekommen. Dem Pflichtteilsberechtigten wird kein Erbteil gewährt, sondern lediglich ein persönlicher Anspruch auf [...] -
Erblasser
Erblasser ist derjenige, dessen Vermögen mit dem Tode auf eine oder mehrere Personen [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 2345 BGB - Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 [...] -
§ 2339 BGB - Gründe für Erbunwürdigkeit
(1) Erbunwürdig ist: 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode [...]
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