Erbrecht

Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzicht ist ein gegenseitigen Vertrag, der gem. § 2348 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, das bedeutet, der durch den Pflichtteilsberechtigten erklärte Verzicht muss auch vom Erblasser angenommen wird.

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