Strafantrag
Bei einigen Straftatbeständen, die überwiegend dem Bereich Kleinkriminalität zuzuordnen sind, ist das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags Prozessvoraussetzung.
Fehlt es an einem Strafantrag, weil er nicht vom Antragsberechtigten gestellt oder wieder zurückgenommen wurde, entsteht ein sog. Verfahrenshindernis.
Sind durch eine Tat mehrere Personen verletzt worden, steht jedem gemäß § 77 Abs. 4 StGB ein Antragsrecht zu.