Erbrecht

Unbekannte Erben

Wenn der Erbe unbekannt ist, hat das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zu bestellen (§ 1961 BGB), wenn die Bestellung von dem Berechtigten zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs beantragt wird, der sich gegen den Nachlass richtet.

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Erbe
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Rechtsquellen zum Thema Unbekannte Erben 2 weitere Treffer im Gesetz

§ 1960 BGB Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
§ 1961 BGB Nachlasspflegschaft auf Antrag
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