Unerlaubtes entfernen vom Unfallort
Der Tatbestand des § 142 StGB wird durch unerlaubtes Sich-Entfernen vom Unfallort verwirklicht. Nach dieser Vorschrift kann sich ein Unfallbeteiligter strafbar machen, der entweder nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist oder nach berechtigtem oder entschuldigtem Sich-Entfernen nicht unverzüglich Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Unfallbeteiligung ermöglicht.
Gesetze und Verordnungen
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§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner [...]
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