Verdienstausfall
Gemäß der §§ 842, 843 BGB sind alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen zu ersetzen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig einsetzen kann.
Das betrifft auch den Verlust des Einkommens und alle Vermögensnachteile im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft. Bei nichtselbstständigen Personen handelt es sich um das entgangene Arbeitsentgelt, soweit keine Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in Betracht kommt.