Lohnfortzahlung
Unter Lohnfortzahlung versteht man die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht gemäß § 3 EFZG nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer muss, bedingt durch seine Krankheit, arbeitsunfähig sein. Die Krankheit muss demnach kausal für die Nichterbringung der Arbeitsleistung sein. Den Arbeitnehmer darf kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit treffen.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit besteht für insgesamt sechs Wochen. Der Anspruch endet mit Erreichen der Höchstgrenze von 42 Kalendertagen.
Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 EFZG unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erkrankung, die länger als drei Kalendertage andauert, ist außerdem ein Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu erbringen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so besteht ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers.
Die Höhe der Lohnfortzahlung entspricht gemäß § 4 Abs. 1 EFZG der vollen Höhe des Arbeitsentgelts. Durch diese Regelung soll eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers durch unverschuldet eingetretene Arbeitsunfähigkeit vermieden werden.
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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Gesetze und Verordnungen
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§ 3 EFZG - Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im [...] -
§ 4 EFZG - Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. (1a) [...] -
§ 5 EFZG - Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, [...]