Wahlvermächtnis
Gemäß § 2154 BGB kann der Erblasser mehrere Vermächtnisgegenstände benennen, von denen der Bedachte jedoch nur einen oder eine bestimmte Anzahl erhalten soll (sog. Wahlvermächtnis).
Die Anordnung eines Wahlvermächtnisses ist immer dann sinnvoll, wenn dem Bedachten die Auswahl des Gegenstands selbst überlassen sein soll.