Zusatzpflichtteil
Der Zusatzpflichtteil in der Erbauseinandersetzung
Nach § 2305 BGB hat der Miterbe, der wertmäßig hinter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleibt, einen Anspruch auf den sog. Zusatzpflichtteil.
Dieser Pflichtteilsrestanspruch (Zusatzpflichtteil) besteht in der Differenz zwischen dem zugewendeten Erbteil und dem Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils).
Durch die §§ 2305–2307 BGB wird dem Pflichtteilsberechtigten eine Mindestbeteiligung am Nachlass gesichert. Der Erbe soll nämlich nicht schlechter stehen als derjenige, dem der Pflichtteil zusteht. Dies wird durch den Pflichtteilsrestanspruch als Zusatzpflichtteil sichergestellt.
Der Anspruch ist als Geldanspruch auf Ergänzung in der Erbauseinandersetzung geltend zu machen (§ 2046) und richtet sich gegen die Miterben.
Mit dem Begriff Zusatzpflichtteil sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
Erbe Miterbe PflichtteilsrechtsanspruchWeitere Themen
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§ 2305 BGB - Zusatzpflichtteil
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