Abnahme des Werkes
Der Vergütungsanspruch aus einem Werkvertrag wird gemäß § 641 I S. 1 BGB erst mit der Abnahme des Werkes fällig.
Abnahme bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werkes und Billigung der Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß.
Weitere Themen
-
Werkvertrag
Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Ein Werkvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die darauf gerichtet sind, einen körperlichen oder unkörperlichen [...]
Hinweis: Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Abnahme des Werkes
. Erklärung und Erläuterung des Begriffs. Alle Angaben ohne Gewähr.
Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/ oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen.
Hier wird keine Rechtsberatung angeboten. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den Rechtsthemen.