Anfangsverdacht

Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Arten des Tatverdachts. Die geringste Stufe bildet dabei der Anfangsverdacht gemäß §§ 152, 160 StPO, die mittlere Stufe der hinreichende Tatverdacht und die höchste Stufe der dringende Tatverdacht. Liegt dieser vor, so ist die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet.

Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sind dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht.

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