Anfechtungserklärung
Wie muss die Anfechtung erklärt werden?
Die Anfechtungserklärung ist in § 143 BGB geregelt. Eine Anfechtungserklärung ist danach jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll.
Die Anfechtung muss nicht ausdrücklich erklärtwerden. Das Wort Anfechtung muss nicht zwingend verwendet werden. Erforderlich ist vielmehr eine Äußerung oder ein konkludentes Verhalten, welches unzweideutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft wegen des Willensmangels rückwirkend beseitigt werden soll.
Der Anfechtungsgrund muss nicht angegeben werden.