Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Sie ist somit notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts.
Der äußere Tatbestand der Erklärung setzt ein Verhalten voraus, welches nach der Vereinbarung, dem Verständnis der Beteiligten oder der Verkehrssitte den Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen zulässt. Der innere subjektive Tatbestand setzt sich aus dem Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstsein und dem Geschäftswillen zusammen.
Bloßes Schweigen ist in der Regeln nicht als Willenserklärung einzuordnen. Es fehlt hier regelmäßig der Erklärungstatbestand. Es gibt jedoch gesetzlich geregelte Fälle, in denen einem bloßen Schweigen eine Erklärungswirkung zukommen kann (z.B. beim kaufm. Bestätigungsschreiben).
Mit dem Begriff Willenserklärung sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
Wille Erklärung Schweigen Rechtsfolge RechtsgeschäftWeitere Themen
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Willenserklärung, Abgabe
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit des geäußerten Willens keine Zweifel mehr [...] -
Willenserklärung, Zugang
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gemäß § 130 BGB erst mit Zugang wirksam. Für den Zugang einer verkörperten Willenserklärung ist es nötig, dass die Willenserklärung so in den [...] -
Willenserklärung, fehlerhafte
Eine Willenserklärung ist fehlerhaft, wenn der Wille des Erklärenden und der Inhalt seiner Erklärung nicht übereinstimmen. Es handelt sich dann um [...] -
Handlungswille
Der Handlungswille ist der Wille, die Erklärungshandlung überhaupt vorzunehmen. Er ist also ein bewusster Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. Fehlt dem [...] -
Erklärungsbewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, eine rechtsgeschäftliche Erklärung [...] -
Gesetze und Verordnungen
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§ 130 BGB - Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, [...]