Anklagegrundsatz
Der Anklagegrundsatz (§ 151 StPO) besagt, dass ein strafgerichtliches Verfahren nur aufgrund einer förmlichen Anklage durchgeführt werden darf (Akkusationsprinzip). Zuständig hierfür ist gemäß § 152 StPO die Staatsanwaltschaft.
Der Anklagegrundsatz (§ 151 StPO) besagt, dass ein strafgerichtliches Verfahren nur aufgrund einer förmlichen Anklage durchgeführt werden darf (Akkusationsprinzip). Zuständig hierfür ist gemäß § 152 StPO die Staatsanwaltschaft.