Anweisung
Um sog. Anweisungsfälle handelt es sich, wenn mehrere Verträge über denselben Leistungsgegenstand hintereinander geschaltet sind. Ein Schuldner erbringt dann die vertragliche Leistung nicht gegenüber seinem Gläubiger, sondern unmittelbar auf dessen Anweisung an einen Dritten, dem der Gläubiger zur Leistung verpflichtet ist.
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung solcher Anweisungsfälle erfolgt nach h.M. wie bei der Durchlieferung.