Aufdrängende Sonderzuweisung
Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist eine gesetzliche Bestimmung, die eine Streitigkeit der Verwaltungs-gerichtsbarkeit zuordnet. Aufdrängende Sonderzuweisungen gehen der Generalklausel nach § 40 VwGO vor. Eine sehr klausurrelevante aufdrängende Sonderzuweisung ist § 126 I BRRG.
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