Auflage
Eine Auflage (echte Nebenbestimmung) iSd § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist eine (nur bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mögliche) Bestimmung, durch die dem Begünstigenden ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, wobei das vorgeschriebene Verhalten mit dem Grundverwaltungsakt in Zusammenhang stehen muss.