Zivilrecht

Auftrag

Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB ist ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber zur unentgeltlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet.

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Vertrag
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§ 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
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