Bereicherungsanspruch
Der Bereicherungsanspruch (§§ 812 ff. BGB) dient dem Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen.
Bedeutend ist die Unterscheidung zwischen den einzelnen Bereicherungstatbeständen. Hier wird unterschieden zwischen der Bereicherung durch Leistung (Leistungskondiktion, § 812 I 1 1. Var. BGB) und der Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 I 1 2. Var. BGB).
Der Bereicherungsanspruch richtet sich grundsätzlich auf die Herausgabe des Erlangten im Sinne der §§ 812, 816, 817 BGB. Weitere Regelungen zum Haftungsumfang (tatsächliche gezogene Nutzungen, Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe, Wegfall der Bereicherung, etc.) enthalten die §§ 818, 819, 820 BGB.