Betreuung

Durch das am 01.01.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz (BtG) wurde die Vormundschaft über Volljährige abgelöst. Das neue Institut wird Betreuung genannt und ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt.

Für eine Betreuung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene (zu Betreuende) muss volljährig sein. Es muss weiterhin eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen. Dagegen kommt es auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht mehr an.

Durch diese Behinderung muss der Betroffene ganz oder teilweise außerstande sein, Angelegenheiten selbst zu besorgen. Außerdem muss die Betreuung erforderlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen nicht durch Bevollmächtigte oder andere Hilfen besorgt werden können.

Diese Seite teilen:
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Betreuung, Erläuterung der Bedeutung und Erklärung des Begriffs. Sämtliche Inhalte wurden mit Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, eine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall gibt es hier nicht. Wende dich hierfür bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt in deiner Nähe.
Rechtswörterbuch