Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB führt zu einem automatischen Wechsel des Arbeitgebers. Das Arbeitsverhältnis selbst bleibt dagegen unverändert fortbestehen.

§ 613a BGB ordnet an, dass der neue Betriebsinhaber in alle Rechte und Pflichten des zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt. Voraussetzung ist, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft den Inhaber wechselt. Dies kann durch Verkauf, Verpachtung, Unternehmensspaltung oder Unternehmensverschmelzung geschehen.

Der Übergang eines Betriebs- oder Betriebsteils setzt voraus, dass eine sog. wirtschaftliche Einheit und Wahrung ihrer Identität auf den Erwerber übergeht. Bei der Prüfung eines solchen Betriebsübergangs müssen die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt werden. Von Bedeutung sind dabei unter anderem die Art des Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, der Wert der immateriellen Aktiva, die Übernahme der Belegschaft oder eines überwiegenden Teils und der Übergang von Kunden.

Gemäß § 613a Abs. 5 BGB muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber den Arbeitnehmer umfassend über den Betriebsübergang informieren. Dies muss insbesondere deshalb geschehen, damit der Arbeitnehmer ausreichend Anhaltspunkte für die Ausübung seines Widerspruchsrechts erhält.

Der Arbeitnehmer muss dem Betriebsübergang nicht ausdrücklich zustimmen. Er kann jedoch dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung über die Einzelheiten des Betriebsübergangs erklärt werden. Bei fehlerhafter oder unterbliebener Unterrichtung beginnt diese Frist nicht zu laufen. Der Widerspruch bedarf der Schriftform und kann sowohl gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber erklärt werden. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich.

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