Verwaltungsrecht
Effektivste Klageart
Verwaltungsrecht
| Effektivste Klageart
Eine Klage wird mangels allgemeinen Rechtsschutz-bedürfnisses als unzulässig abgewiesen, wenn sie auf eine sinnlose oder doppelte Inanspruchnahme der Gerichte hinausläuft. Deshalb ist - ausgehend vom materiellen Begehren des Klägers - diejenige Klageart zu wählen, die auf den einfachsten und weitestgehenden Rechtsschutz angelegt ist (§ 88 VwGO).
Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn sich unter-schiedliche Klagearten zur Erreichung des Rechtsschutz-zieles anbieten.