Zivilrecht

Eigentumsverletzung, § 823 I BGB

Eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823I BGB liegt unstreitig vor bei einer Beeinträchtgung der Sachsubstanz, bei der Vorenthaltung oder Entziehung des Besitzes oder bei einer unberechtigten Verfügung. Der BGH bejaht eine Eigentumsverletzung auch bei einem Entzug oder einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit einer Sache, dies jedoch nur bei einer gewissen Erheblichkeit und Dauer (BGHZ 55, 153 ff.).
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Eigentumsverletzung, § 823 I BGB