Erbschein

Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht des Erben. Der Erbschein dient dem Nachweis des Erbrechts gegenüber Privatpersonen, Behörden und Gerichten.

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) des letzten inländischen Wohnsitzes des Erblassers. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Er kann auf zu Protokoll auf der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erklärt werden. Meist wird der Antrag durch einen Notar gestellt. Antragsberechtigt sind der Erbe, einzelne Miterben, aber auch Vor- und Nacherben und der Testamentsvollstrecker. Nicht antragsberechtigt sind dageben der Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte.

Sobald ein Antrag vorliegt, prüft das Gericht von Amts wegen, ob dem Antragssteller das behauptete Erbrecht zusteht. Nur wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das behauptete Erbrecht tatsächlich besteht, wird der Erbschein erteilt. Ausnahmsweise kann auch ein sog. Vorbescheid erlassen werden. Wird nicht innerhalb einer bestimmten Frist gegen den Vorbescheid Beschwerde eingelegt, wird der beantragte Erbschein erteilt.

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