Erbvertrag
Der Erbvertrag gemäß § § 1941 BGB ist ein abstrakter erbrechtlicher Vertrag, durch den der Erblasser von Todes wegen verfügt.
Der Erbvertrag ist gemäß § 2276 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar zu schließen.
Gesetze und Verordnungen
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§ 1941 BGB - Erbvertrag
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als [...] -
§ 2276 BGB - Form
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was [...]
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