Erfolgsort

Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg und damit die Erfüllung nach § 362 eintritt. Bei einer Holschuld sind Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner. Bei einer Bringschuld sind Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger. Bei einer Schickschuld ist der Leistungsort beim Schuldner und der Erfolgsort beim Gläubiger.
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