Faktische Unmöglichkeit
Faktische Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behebung des Leistungshindernisses zwar theoretisch möglich wäre, aber von keinem vernünftigen Gläubiger ernsthaft erwartet werden kann. In diesem Fall kann der Schuldner gemäß § 275 II S. 1 BGB die Leistung verweigern, wenn diese einen so großen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht.