Geheimer Vorbehalt

Behalten sich die Parteien vor, das Erklärte nicht zu wollen, so ist dieser Vorbehalt gemäß § 116 S. 1 unbeachtlich. Geheim ist der Vorbehalt, wenn er demjenigen, für den die Willenserklärung bestimmt ist, verheimlicht wird.
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Geheimer Vorbehalt

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