Geheimer Vorbehalt
 
												
												Behalten sich die Parteien vor, das Erklärte nicht zu wollen, so ist dieser Vorbehalt gemäß § 116 S. 1 unbeachtlich.
Geheim ist der Vorbehalt, wenn er demjenigen, für den die Willenserklärung bestimmt ist, verheimlicht wird.
												
										
										
										
										
									 
								 
								 
								 
							