Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft ist eine einverständlich zum Schein abgegebene Willenserklärung. Diese ist gemäß § 117 I BGB nichtig.
Das verdeckte Rechtsgeschäft, welches von den Parteien gewollt ist, erlangt gemäß § 117 II BGB rechtliche Bedeutung.
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WillenserklärungWeitere Themen
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Gesetze und Verordnungen
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§ 117 BGB - Scheingeschäft
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes [...]
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