Geschäftsbesorgungsvertrag
Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist in § 675 BGB geregelt. Gemäß § 675 Abs. 1 BGB ist das Auftragsrecht auf einen Dienstvertrag oder Werkvertrag, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben, anzuwenden.
Unter dem Begriff Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB fallen nach herrschender Meinung. nur selbständige Tätigkeiten wirtschaftlicher Art. Dabei bezieht sich das Merkmal "selbständig" nicht auf die rechtliche Stellung sondern auf die eigentliche Tätigkeit.