Gleichgestellte Personen
Personen, die einen Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent aber mindestens 30 Prozent aufweisen, sollen auf Antrag hin von der Agentur für Arbeit den Schwerbehinderten gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 151 Abs. 2 SGB IX).
Die Gleichstellung setzt eine behördliche Feststellung über die Art und den Grad der Behinderung voraus.