Grundschuld
Die Grundschuld ist in § 1191 BGB normiert. Demnach ist eine Grundschuld eine selbständige dingliche Belastung eines Grundstücks. In Höhe des vereinbarten Betrages hat der Eigentümer gemäß § 1191 BGB die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Die Grundschuld ist nicht - wie die Hypothek - vom Bestand einer Forderung abhängig.
Gemäß § 1192 BGB finden die Vorschriften über die Hypothek auch auf die Grundschuld Anwendung, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Umstand ergibt, dass diese kein Bestehen einer Forderung voraussetzt.