Haftung des Arbeitnehmers

Für die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Es gibt hier nur wenige spezielle Vorschriften im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat allerdings eine Anpassung der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze vorgenommen, damit die besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse im Arbeitsrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausreichend Berücksichtigung finden. Dies führt im Ergebnis zu einer arbeitsrechtlichen Haftungsbeschränkung.

Das BAG hat speziell für das Arbeitsverhältnis Haftungserleichterungen entwickelt, das sog. Modell des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Nach diesem Modell wird differenziert nach dem Grad des Verschuldens. Danach soll bei leichtester Fahrlässigkeit keine Haftung des Arbeitgebers erfolgen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine anteilige Haftung nach den Umständen des Einzelfalls. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz führen dagegen zur vollen Haftung des Arbeitnehmers.

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