Haushaltsführungsschaden
Wir eine Person, die mit der Haushaltsführung betraut ist (Hausfrau oder Hausmann) in einer Weise verletzt, dass sie den Haushalt nicht mehr führen kann, so entsteht ihr, soweit die Versorgung der Familie betroffen ist, ein Verdienstausfall im Sinne der §§ 842, 843 BGB.
Der Schaden liegt dann in den konkret anfallenden Kosten für
eine Ersatzkraft. Diese müssen angemessen sein. Wird eine Ersatzkraft eingesetzt, so sind die hierfür auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu ersetzen (BGH NJW-RR 1986, 1217).