Hinreichender Tatverdacht
Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten des Tatverdachts. Die geringste Stufe bildet dabei der Anfangsverdacht gemäß §§ 152, 160 StPO. Auf der nächsten Stufe spricht man vom hinreichenden Tatverdacht. Der hinreichende Tatverdacht ist dann gegeben, wenn die Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nach Aktenlage wahrscheinlich ist. Dies bedeutet, die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss über 50 Prozent liegen.
Der hinreichende Tatverdacht ist gemäß § 170 I StPO Voraussetung der Erhebung der öffentlichen Klage.