Anfangsverdacht
Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Arten des Tatverdachts. Die geringste Stufe bildet dabei der Anfangsverdacht gemäß §§ 152, 160 StPO, die mittlere Stufe der hinreichende Tatverdacht und die höchste Stufe der dringende Tatverdacht. Liegt dieser vor, so ist die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet.
Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sind dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht.
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TatverdachtWeitere Themen
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Hinreichender Tatverdacht
Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten des Tatverdachts. Die geringste Stufe bildet dabei der Anfangsverdacht gemäß §§ 152, 160 StPO. Auf der nächsten Stufe spricht man vom hinreichenden [...] -
Dringender Tatverdacht
Grundsätzlich gibt es drei Verschiedene Arten des Tatverdachts. In der geringsten Stufe wird vom Anfangsverdacht, in der mittleren Stufen vom hinreichenden Tatverdacht und in der höchsten Stufe vom [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 152 StPO - Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten [...] -
§ 160 StPO - Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu [...]
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