Jugendschutzsachen

Als Jugendschutzsachen werden Straftaten Erwachsener bezeichnet, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird oder die sich gegen die Vorschriften des Jugendschutzes oder der Jugenderziehung richten. Gemäß § 26 GVG sind auch die Jugendgerichte in Jugendschutzsachen zuständig.
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