Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ist die grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG) nur dann gesperrt, wenn der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 I GG). Ein Gebrauchmachen liegt vor, wenn ein Bundesgesetz eine bestimmte Frage ausdrücklich und abschließend geregelt hat.
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