Leistungskette
Eine sog. Leistungs- oder Bereicherungskette liegt vor, wenn der Empfänger einer Leistung den empfangenen Vermögens-gegenstand aufgrund eines selbständigen Rechtsgeschäfts an einen Dritten weitergegeben hat.
Ein Bereicherungsanspruch besteht in solchen Fällen nur im jeweiligen Leistungsverhältnis, welches zwischen den jeweiligen Partner begründet worden ist. Ein Durchgriff des ursprünglichen Rechtsinhabers gegen den jetzt Berechtigten ist bei einer solchen Leistungs- oder Bereicherungskette grundsätzlich ausgeschlossen.