Minderung

Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht des Käufers. Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Käufer gemäß § 441 I BGB den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Voraussetzungen für die Minderungen sind demnach eine Minderungserklärung, ein Minderungsgrund im Sinne der §§ 434 f. BGB sowie kein Ausschluss der Minderung. Nach § 441 III BGB ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Soweit erforderlich, ist die Minderung durch Schätzung zu ermitteln.
Diese Seite teilen:
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Minderung, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Sämtliche Inhalte wurden mit Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, eine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall gibt es hier nicht. Wende dich hierfür bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt in deiner Nähe.
Rechtswörterbuch