Zivilrecht | Schuldrecht | Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande. Die Willenserklärungen müssen darauf gerichtet sein, eine Sache oder ein Recht gegen Entgelt zu veräußern.
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache also dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs, 1 BGB).
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer hingegen ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).