Mittäterschaft

Begehen mehrere gemeinschaftlich eine strafbare Handlung, so wird jeder gemäß § 25 II StGB als Täter (Mittäter) bestraft. Mittäterschaft ist also die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.

Voraussetzung für die gemeinschaftliche Begehung ist, dass jeder Mittäter einen kausalen Tatbeitrag erbringt. Wie und wann dieser Beitrag zu erbringen ist, ist streitig. Nach der Subjektiven Theorie (Rechtsprechung) kann jeder Beitrag (auch Unterstützungshandlungen) in jedem Deliktsstadium zwischen Vorbereitung und Beendigung Mittäterschaft begründen, vorausgesetzt, der Beitrag wird mit Täterwillen geleistet. Der Mittäter muss die Tat als eigene wollen. Ob dies der Fall ist, ist anhand aller Fallumstände zu ermitteln. Indizien hierfür sind: Tatherrschaft, Gewicht des Tatbeitrags, Interesse am Taterfolg. Nach der materiell-objektiven Theorie (Literatur) ist ein mitbeherrschender Tatbeitrag erforderlich. Solch ein Tatbei-trag liegt vor, wenn die Tat ohne ihn misslingen würde.

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